Weiter darf als erstellt gelten, dass der Beschuldigte D.________ im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin unterstützt hat, nachdem das Mandat von Rechtsanwalt E.________ aufgelöst worden war (vgl. E. 3.2 sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2023, S. 3 Z. 55-58). Die Regionale Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung daher – zumindest mit Blick auf die vom Beschuldigten in der mit E-Mail vom 23. November 2023 übersandte «Entgegnung» – zutreffend aus, dass der Beschuldigte die umstrittenen Äusserungen als Vertreter von D.________ im Strafverfahren gegen die Beschwer-