6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, die in Frage stehenden aktenkundigen E-Mails mit den beanzeigten Äusserungen an die im Verfahren BM 21 1218 fallführende Staatsanwältin G.________ gesandt zu haben (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2023, S. 3-4, Z. 60-86 und 92-96). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt der Verweis des Beschuldigten in seiner E-Mail vom 30. September 2023 auf ihre angeblich aufbrausende Charakterart keine ehrrührige Äusserung dar.