5 StGB Annotierter Kommentar, 2020, Rz. 21). Vielmehr darf bei Mitteilungen an die Behörden damit gerechnet werden, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 173 StGB mit weiteren Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es untersagt ist, Anschuldigungen zu erheben, die «nach Form und Inhalt» über das hinausgehen, was die anzeigeerstattende Person nach den ihr bekannten Tatsachen in guten Treuen für wahr halten durfte (ABO YOUSSEF, a.a.O., Rz. 21 mit Verweis auf BGE 107 IV 34 E. 4a).