Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen. So kann bei Mitteilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass die anzeigeerstattende Person zunächst eine private Untersuchung durchführen muss, bis ihr eine Strafanzeige gestattet ist (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 mit weiteren Hinweisen; ABO YOUSSEF, in: