6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich zu berücksichtigen, dass – sofern die fraglichen Äusserungen nicht bereits vom Rechtfertigungsgrund des Art. 14 StGB oder dem der Wahrung berechtigter Interessen erfasst werden – bei einer Strafanzeige keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht zu stellen sind, wenn damit berechtigte Interessen verfolgt werden. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen.