Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass er die Wahrheit der Angaben nicht überprüft habe. So habe er persönliche, ernsthafte Gründe gehabt, die von ihm behaupteten Tatsachen für wahr zu halten. Dies umso mehr, als gestützt auf den Sachverhalt, welcher Hintergrund dieser Äusserungen sei, ein Strafverfahren eröffnet und diverse Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Mit Verweis auf die Lehre dürften im Übrigen weder bei Strafanzeigen noch bei ehrverletzenden Äusserungen in einem Prozess hohe Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden.