Vielmehr habe er D.________, seinen Sohn und seine Schwiegertochter im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin unterstützen wollen, da sie aus finanziellen Gründen über keine anwaltliche Vertretung mehr verfügt hätten. Die fraglichen Äusserungen des Beschuldigten hätten auf einer von seinem Sohn erstellten Zusammenstellung der Ereignisse basiert und er dürfte gemäss entsprechender Instruktion Hedwig Hauris bzw. seines Sohnes und dessen Ehefrau gehandelt haben. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass er die Wahrheit der Angaben nicht überprüft habe.