4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in erster Linie damit, dass der Beschuldigte D.________ schon seit vielen Jahren kenne, sie die Grossmutter seiner Schwiegertochter sei und für ihn zur Familie gehöre. Zu ihr – wie auch zu seinem Sohn und dessen Ehefrau – bestehe daher ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die Beschwerdeführerin selbst kenne der Beschuldigte nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass er sie durch seine Äusserungen habe beleidigen oder ihr habe schaden wollen. Vielmehr habe er D.___