__ gesandten «Entgegnung» die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich deren Einvernahme vom 10. September 2021 als «weitere Lüge», «falsche Aussage», «krasse Lüge» und «Lüge» bezeichnet und die Beschwerdeführerin bezichtigt zu haben, das Vermögen ihrer Mutter «geplündert» bzw. deren Konto «leergeräumt» zu haben. 3.4 Nachdem der Beschuldigte am 12. Januar 2023 delegiert einvernommen worden war, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 24. Mai 2023 den Abschluss des Verfahrens mit und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die angefochtene Einstellungsverfügung erging am 3. Juli 2023.