Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.3 Konkret wird dem Beschuldigten im hier interessierenden Strafverfahren zum einen vorgeworfen, in seiner E-Mail vom 30. September 2021 an Staatsanwältin G.________ ausgeführt zu haben, dass die Beschwerdeführerin «ihrer Charakterart entsprechend getobt haben» müsse. Zum anderen wird ihm vorgeworfen, in einer vom 17. November 2021 datierenden und mit E-Mail vom 23. November 2021 an Staatsanwältin G.___