382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht konkret begründet, gelten das Verweisen der akzessorischen Zivilklage auf den Zivilweg sowie der Kos- ten- und Entschädigungspunkt beim beantragten Verfahrensausgang als mitangefochten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.