Am 24. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 27. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.