Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 301 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Juli 2023 (BM 22 17299) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 22 17299) wegen übler Nachrede, angeblich begangen in der Zeit ca. vom 9. August 2021 bis 23. November 2021 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, privat vertreten durch Fürsprecher C.________, am 17. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Die Verfügung vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner we- gen übler Nachrede sei fortzusetzen, bzw. es sei Anklage zu erheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 24. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte am 27. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschul- digte liess sich nicht vernehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht konkret begründet, gelten das Verweisen der akzessorischen Zivilklage auf den Zivilweg sowie der Kos- ten- und Entschädigungspunkt beim beantragten Verfahrensausgang als mitange- fochten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 5. Mai 2023 vor, sich durch zwei an die im Verfahren BM 21 1218 fallführende Staatsanwäl- tin G.________ gesandte E-Mails der üblen Nachrede, evtl. der Verleumdung schul- dig gemacht zu haben. 3.2 Hintergrund der Anzeige bildet das von D.________, damals vertreten durch Rechts- anwalt E.________, mit Eingabe vom 24. März 2021 gegen ihre Tochter (die hiesige Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren BM 21 1218 wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung sowie Diebstahls, evtl. unrechtmässiger An- eignung etc. Weiter ist aktenkundig, dass das Mandat von Rechtsanwalt E.________ aus finanziellen Gründen aufgelöst wurde und die Interessen von D.________ im Verfahren BM 21 1218 fortan durch den Beschuldigten wahrgenommen wurden (vgl. 2 E-Mail des Beschuldigten an den Polizisten F.________ vom 9. August 2021). Die schriftliche vom 21. Oktober 2023 datierende Vertretungsvollmacht befindet sich bei den Akten. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. September 2021 delegiert als Beschuldigte einvernommen worden war, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 29. März 2022 eingestellt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.3 Konkret wird dem Beschuldigten im hier interessierenden Strafverfahren zum einen vorgeworfen, in seiner E-Mail vom 30. September 2021 an Staatsanwältin G.________ ausgeführt zu haben, dass die Beschwerdeführerin «ihrer Charakterart entsprechend getobt haben» müsse. Zum anderen wird ihm vorgeworfen, in einer vom 17. November 2021 datierenden und mit E-Mail vom 23. November 2021 an Staatsanwältin G.________ gesandten «Entgegnung» die Aussagen der Beschwer- deführerin anlässlich deren Einvernahme vom 10. September 2021 als «weitere Lüge», «falsche Aussage», «krasse Lüge» und «Lüge» bezeichnet und die Be- schwerdeführerin bezichtigt zu haben, das Vermögen ihrer Mutter «geplündert» bzw. deren Konto «leergeräumt» zu haben. 3.4 Nachdem der Beschuldigte am 12. Januar 2023 delegiert einvernommen worden war, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 24. Mai 2023 den Abschluss des Verfahrens mit und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die angefochtene Einstellungsverfügung erging am 3. Juli 2023. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in erster Linie damit, dass der Beschuldigte D.________ schon seit vielen Jahren kenne, sie die Gross- mutter seiner Schwiegertochter sei und für ihn zur Familie gehöre. Zu ihr – wie auch zu seinem Sohn und dessen Ehefrau – bestehe daher ein besonderes Vertrauens- verhältnis. Die Beschwerdeführerin selbst kenne der Beschuldigte nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass er sie durch seine Äusserungen habe beleidigen oder ihr habe scha- den wollen. Vielmehr habe er D.________, seinen Sohn und seine Schwiegertochter im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin unterstützen wollen, da sie aus finanzi- ellen Gründen über keine anwaltliche Vertretung mehr verfügt hätten. Die fraglichen Äusserungen des Beschuldigten hätten auf einer von seinem Sohn erstellten Zusam- menstellung der Ereignisse basiert und er dürfte gemäss entsprechender Instruktion Hedwig Hauris bzw. seines Sohnes und dessen Ehefrau gehandelt haben. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass er die Wahrheit der Angaben nicht überprüft habe. So habe er persönliche, ernsthafte Gründe gehabt, die von ihm be- haupteten Tatsachen für wahr zu halten. Dies umso mehr, als gestützt auf den Sach- verhalt, welcher Hintergrund dieser Äusserungen sei, ein Strafverfahren eröffnet und diverse Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Mit Verweis auf die Lehre dürften im Übrigen weder bei Strafanzeigen noch bei ehrverletzenden Äusse- rungen in einem Prozess hohe Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, 3 Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwalt- schaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurtei- lung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duri- ore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügun- gen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 und 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1). 5.2 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht straf- bar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst 4 wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder ver- breitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusse- rungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu über- prüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vor- wurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; 6B_987/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.3; 6B_247/2009 vom 14. Au- gust 2009 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die beiden in Art. 173 Ziff. 3 StGB ge- nannten Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwie- gende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorliegen, damit die beschuldigte Person vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3 S. 38 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich zudem rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht be- reits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Ehrverletzende Äusserun- gen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darle- gungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB ge- rechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeich- nen (BGE 131 IV 154 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Ja- nuar 2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich zu berücksich- tigen, dass – sofern die fraglichen Äusserungen nicht bereits vom Rechtfertigungs- grund des Art. 14 StGB oder dem der Wahrung berechtigter Interessen erfasst wer- den – bei einer Strafanzeige keine hohen Anforderungen an die vorgängige Ab- klärungspflicht zu stellen sind, wenn damit berechtigte Interessen verfolgt werden. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung be- rechtigter Interessen. So kann bei Mitteilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass die anzeigeerstattende Person zunächst eine private Untersuchung durch- führen muss, bis ihr eine Strafanzeige gestattet ist (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 173 mit weiteren Hinweisen; ABO YOUSSEF, in: 5 StGB Annotierter Kommentar, 2020, Rz. 21). Vielmehr darf bei Mitteilungen an die Behörden damit gerechnet werden, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (RIKLIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 173 StGB mit weiteren Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es untersagt ist, Anschuldigungen zu erheben, die «nach Form und Inhalt» über das hinausgehen, was die anzeigeerstattende Person nach den ihr bekannten Tatsachen in guten Treuen für wahr halten durfte (ABO YOUSSEF, a.a.O., Rz. 21 mit Verweis auf BGE 107 IV 34 E. 4a). 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, die in Frage ste- henden aktenkundigen E-Mails mit den beanzeigten Äusserungen an die im Verfah- ren BM 21 1218 fallführende Staatsanwältin G.________ gesandt zu haben (dele- gierte Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2023, S. 3-4, Z. 60-86 und 92-96). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt der Verweis des Be- schuldigten in seiner E-Mail vom 30. September 2023 auf ihre angeblich aufbrau- sende Charakterart keine ehrrührige Äusserung dar. So dürfte der fragliche Verweis lediglich als Erklärung, weshalb D.________ an der Einvernahme der Beschwerde- führerin nicht teilgenommen hat, gedient haben. Auch wenn die Äusserung der Be- schwerdeführerin nicht gerade schmeicheln mag, wird ihr damit weder ein unehren- haftes Verhalten vorgeworfen, noch kann diese als rufschädigend erachtet werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst anführt, hätte im Übrigen auch ein nachweislich «tobender Charakter» keinen Einfluss auf die gegen sie geführte Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung sowie Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung etc. gehabt. Was die Äusserung in der E-Mail vom 30. September 2021 anbelangt, ist der Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB mithin von Vornherein nicht erfüllt. 6.2 Weiter darf als erstellt gelten, dass der Beschuldigte D.________ im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin unterstützt hat, nachdem das Mandat von Rechtsan- walt E.________ aufgelöst worden war (vgl. E. 3.2 sowie die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2023, S. 3 Z. 55-58). Die Regionale Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung daher – zumin- dest mit Blick auf die vom Beschuldigten in der mit E-Mail vom 23. November 2023 übersandte «Entgegnung» – zutreffend aus, dass der Beschuldigte die umstrittenen Äusserungen als Vertreter von D.________ im Strafverfahren gegen die Beschwer- deführerin getätigt hat. 6.3 Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft liegt insoweit jedoch kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor: 6.3.1 Wie erwähnt (E. 3.2), wurde die Beschwerdeführerin am 10. September 2021 in dem gegen sie geführten Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung sowie Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung etc. als beschul- digte Person delegiert einvernommen. Mit den Vorwürfen ihrer Mutter konfrontiert sagte sie – soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich – aus, dass sie sich ab Anfang 2019 um die finanziellen Belange ihrer Mutter gekümmert habe (delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2021, S. 5 Z. 161-162). Es sei vereinbart worden, dass die Mutter ihr CHF 20'000.00 auf ihr Konto überweise 6 und sie von dem Geld laufende Rechnungen bezahle (a.a.O., S. 5 Z. 171-173 und S. 9 Z. 357-358). Das Geld sei im September 2020 aufgebraucht gewesen, weswe- gen im Einverständnis mit der Mutter nochmals CHF 20'000.00 auf ihr Konto über- wiesen worden seien. Als die Abmachung im Dezember 2020 aufgehoben worden sei, habe sie CHF 13'000.00 zurücküberwiesen, weil erst CHF 7'000.00 für die Be- zahlung von Rechnungen verwendet worden seien (a.a.O., S. 9 Z. 360-363; vgl. auch S. 9 Z. 386-388). Die Mutter habe jeden Monat ein «Sackgeld» gewollt, welches sie ihr gegeben habe (a.a.O., S. 5 Z. 173-175; vgl. auch S. 11 Z. 460-463). 2019 seien es noch CHF 1'000.00 gewesen, ab ca. Februar 2020 habe ihre Mutter CHF 1'200.00 gewollt. Im Dezember 2020 habe sie ihrer Mutter das «Taschengeld» von zwei Monaten überbracht (a.a.O., S. 5 Z. 174 und S. 8 Z. 316-320 und 322-324). Um die Zahlungen ihrer Mutter zu tätigen, habe sie das Konto bei der UBS belastet. Das andere Konto (Anmerkung der Kammer: gemeint ist das Konto bei der Neuen Aargauer Bank, später Credit Suisse, nachfolgend: NAB) sei nur ein kleines gewe- sen (a.a.O., S. 8 Z. 333-334). Vom Konto bei der NAB habe sie mehrere Bezüge insgesamt in der Höhe von CHF 18'500.00 getätigt. Dabei habe es sich um Bezüge gehandelt, die ihr ihre Mutter zugestanden habe und sie für sich selbst habe verwen- den können (a.a.O., S. 10 Z. 419-435). Nach konkreten Bezügen vom Privatkonto der Beschwerdeführerin nach der zweiten Überweisung von CHF 20'000.00 gefragt, sagte diese aus, dass der im Oktober bezogene Betrag von CHF 6'000.00 sicherlich für die Steuerrechnung gewesen sei (a.a.O., S. 9 Z. 398-404). Der Fehlbetrag lasse sich dadurch erklären, dass die Quittungen nicht stimmten (a.a.O., S. 11 Z. 470-472). Betreffend Verschiebung der Fondsanteile von D.________ sagte die Beschwerde- führerin aus, dass ihre Mutter nicht gewusst habe, wie es mit ihr weitergehe, und sie ihr deshalb den Fonds habe übertragen wollen. Es habe sich dabei um eine Schen- kung gehandelt (a.a.O., S. 11 Z. 487-488; S. 12 Z. 536). Am 23. November 2021 liess der Beschuldigte Staatsanwältin G.________ die vom 17. November 2021 datierende «Entgegnung» zur Befragung der Beschwerdeführe- rin vom 10. September 2021 zugehen. Darin wird unter anderem Folgendes festge- halten: Mit dem Wegfall der unkorrekten Geldbezüge durch B.________ gelang es uns durch ein faires Kostenmanagement das Vermögen von Hedi Hauri wieder zu stabilisieren und zu verbessern – siehe nachstehendes Beispiel – nachdem das Vermögen von 22.10.2019 von total 121'525.- bis auf 17'219.- am 18.12.2020 «geplündert» wurde. […]. Alsdann wird bezugnehmend auf Z. 172 und 316 des Einvernahmeprotokolls angeführt: «Sackgeld» im 2021 haben wir 5x Geld für Hedi abgehoben (inkl. Weihnachtsgeld 2021) – total CHF 5'200.00; Dies würden CHF 433.- pro Monat entsprechen und nicht CHF 1'000.- wie von Erika zu Protokoll gegeben (Diskrepanz von CHF 7'000.-). Zu Z. 333 wird vorgebracht: Dies stimmt so nicht. NAB war ein kleineres Konto, Erika hat es leer geräumt. Betreffend Z. 398 (Anmerkung der Kammer: wohlgemeint Z. 404) wird ent- gegnet, dass die Beschwerdeführerin lüge, was den Zeitpunkt anbelange, zumal es im Oktober keine Steuerrechnung gegeben habe. Mit Verweis auf die Bemerkungen zu Z. 316 enthalte Z. 460 eine «weitere Lüge». Auch Z. 471 enthalte eine «falsche Aussage». Dazu wird auf die «Entgegnungen» zu den Z. 454, 386 und 361 verwie- sen, woraus hervorgeht, dass für die zweiten CHF 20'000.00 im Umfang von CHF 7'000.00 keine Quittungen vorhanden seien. Weiter wird die Aussage der Be- schwerdeführerin in Z. 488 als «krasse Lüge» betitelt, mit der Begründung, D.________ habe ihr nie Geld geben wollen. Schliesslich wird auch die Z. 536 des 7 Einvernahmeprotokolls, in der die Beschwerdeführerin ausführte, dass es sich bei der Übertragung des Fonds um eine Schenkung gehandelt habe, als «Lüge» be- zeichnet. Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die «Entgegnung» auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme als beschuldigte Person bezieht. Der Beschuldigte hat sich mithin auf das Prozessthema beschränkt und die Beschwerdeführerin nicht generell als Lügnerin oder Kriminelle hingestellt. Auch entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin grundsätzlich unterstellt, ein Mensch zu sein, der nicht die Wahrheit sagt oder auf dessen Aussagen nicht vertraut werden kann. Dennoch werden die der Beschwer- deführerin vorgeworfenen und im Rahmen des Strafverfahrens zu untersuchenden strafbaren Handlungen durch die Entgegnungen bekräftigt bzw. perpetuiert. Mit Ver- weis auf die zitierte Rechtsprechung (E. 5.2) lassen sich ehrverletzende Äusserun- gen von Parteien und ihren Rechtsvertretern in einem laufenden Strafverfahren je- doch nur dann über Art. 14 StGB rechtfertigen, wenn sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, dürften diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein. 6.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vom 17. November 2021 datierende «Entgegnung» am 23. November 2021 und damit zeitlich nach der Einvernahme von D.________ vom 22. November 2021 eingereicht hat. Auch wenn der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen ist, dass D.________ anlässlich ihrer Befragung daran festgehalten hat, von ihrer Tochter getäuscht und eingeschüchtert worden zu sein, diese ihr Geld zumindest teilweise veruntreut habe, und sie weder den Fonds noch den Schmuck als Schenkungen erachtet hat, ist fest- zustellen, dass ihre Mutter die ihr gegenüber mit Strafanzeige vom 24. März 2021 geäusserten Vorwürfe in wesentlichen Teilen widerrufen bzw. relativiert hat: So bestätigte D.________, im Zeitraum von 2019 bis Anfang 2020 von ihrer Tochter betreut worden zu sein (delegierte Einvernahme von D.________ vom 10. Septem- ber 2021, S. 4 Z. 140-142). Die Betreuung habe unter anderem im Erledigen von Zahlungen und Einkäufen bestanden (a.a.O., S. 4-5 Z. 155-158). Sie sei von ihrer Tochter regelmässig mit «Monatsgeld» ausgestattet worden. Von diesem Geld habe sie Essen, Coiffeur und Fusspflege bezahlt. Es sei vereinbart gewesen, dass ihre Tochter das Geld für sie abhebe und ihr bar überbringe. Umgekehrt habe sie ihrer Tochter Geld gegeben, damit diese für sie einkaufen gehe. Zu Beginn habe das «Mo- natsgeld» CHF 1'000.00 betragen. Später habe sie ihr gesagt, dass sie mehr Mo- natsgeld, CHF 1'200.00 statt CHF 1'000.00, brauche. Auf Frage ihrer Tochter, wofür sie das Geld brauche, habe sie angegeben, dass sie das Geld für Geburtstage oder ähnliches brauche und sie dann nicht immer um Geld fragen wolle. Im November habe sie von ihrer Tochter gleich CHF 2'000.00 für zwei Monate erhalten (a.a.O., S. 5 Z. 224-238). Weiter führte D.________ aus, dass ihre Tochter ihr mitgeteilt habe, dass sie CHF 20'000.00 auf einmal abgehoben habe, damit sie nicht immer Geld holen kommen müsse (a.a.O., S. 5 Z. 157-169). Ihre Tochter habe ihr auch einmal gesagt, dass das Geld aufgebraucht sei und sie eine zweite Tranche abheben müsse (a.a.O., S. 7 Z. 359-266). Von der zweiten Tranche habe sie CHF 13'000.00 retour 8 erhalten (a.a.O., S. 5 Z. 171-172). Auch bestätigte D.________ auf Frage, dass die Angaben ihrer Tochter über das Vorgehen bezüglich Zahlungen und Belastungen ihres UBS-Kontos den Tatsachen entsprechen (a.a.O., S. 7 Z. 268-271). Was die Bezüge ihrer Tochter vom Konto bei der NAB anbelangt, sagte sie alsdann aus, dass Bezüge im Umfang von CHF 15'000.00 mit ihrem Einverständnis erfolgt seien. Von den weiteren CHF 2'000.00 und CHF 1'500.00 wisse sie indes nichts (a.a.O., S. 8 Z. 327-333 und 341-355). 6.3.3 Diese Aussagen blieben in der vom Beschuldigten bei der fallführenden Staatsan- wältin eingereichten «Entgegnung» unbeachtet. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die «Entgegnung» vom 17. November 2021 datiert und wohl bereits am Tag der Einvernahme von D.________ bei der Kantonspolizei hätte eingereicht werden sollen (vgl. E-Mail des Beschuldigten an Staatsanwältin G.________ vom 23. No- vember 2021), wäre der Beschuldigte dazu gehalten gewesen, die «Entgegnung» – allenfalls zusammen mit seinem «Team» – dem Stand der jüngsten Erkenntnisse anzupassen. So hatte der Beschuldigte der Einvernahme beigewohnt und damit ge- wusst, dass D.________ nicht mehr vollumfänglich an ihren Vorwürfen festgehalten hatte. Soweit D.________ die Anschuldigungen gegen ihre Tochter widerrufen bzw. relativiert hat, können die in der am 23. November 2021 unverändert eingereichten «Entgegnung» gemachten Äusserungen nicht mehr einfach als für das Strafverfah- ren notwendig bezeichnet werden. Vielmehr scheinen namentlich die im Kontext des Strafverfahrens zu lesenden Anschuldigungen, wonach die Beschwerdeführerin das Vermögen der Mutter «geplündert» bzw. ihr Konto (Anmerkung der Kammer: ge- meint ist das NAB-Konto) «leergeräumt» habe, wider besseren Wissens und damit unnötig ehrverletzend erfolgt zu sein. Zudem stellt sich mit der Beschwerdeführerin die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt noch im besten Interesse von D.________ gehandelt hat, in dem er eine «Entgegnung» eingereicht hat, der eine Version der Ereignisse zugrunde liegt, die sie selbst gar nicht mehr (vollumfänglich) bestätigt hat. Insgesamt dürften die ehrverletzenden Äusserungen daher nicht über Art. 14 StGB gerechtfertigt werden können. Ob der Beschuldigte überhaupt zum Gutglaubensweis zugelassen wäre, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der mit E-Mail vom 23. Novem- ber 2021 an Staatsanwältin G.________ gesandte «Entgegnung» die Voraussetzun- gen einer Einstellung gestützt auf Art. 319 StPO nicht erfüllt sind. Das Verfahren wurde diesbezüglich zu Unrecht eingestellt. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das Verfahren hinsichtlich der mit E-Mail vom 23. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft ein- gereichten «Entgegnung» zu Unrecht eingestellt wurde; das Strafverfahren ist dies- bezüglich fortzuführen. 7. Wie eingangs erwähnt (E. 2) sind das Verweisen der Zivilklage auf den Zivilweg so- wie der Kosten- und Entschädigungspunkt als mitangefochten zu betrachten. Da die Verfahrenseinstellung teilweise zu Unrecht erfolgt ist, erweist sich das vollumfängli- che Verweisen der akzessorisch geltend gemachten Zivilklage auf den Zivilweg nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher auch insoweit gutzuheissen und Ziff. 2 des 9 Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Gleiches gilt für den Kosten- punkt. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich ebenso gutzuheissen und die Ziff. 3 Dispositivs aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird darüber zu befinden ha- ben, welcher Teil der Verfahrenskosten auf den zu Recht eingestellten Teil des Ver- fahrens entfällt, und darüber entscheiden müssen, wer diese Kosten zu tragen hat. Der restliche Teil trägt das Schicksal des fortzuführenden Verfahrensteils. Zumal sich die Entschädigungsfrage nach dem Kostenpunkt richtet, ist schliesslich auch die Ziff. 4 Dispositivs aufzuheben. 8. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführe- rin obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten mit Blick auf die Staatsanwältin G.________ mit E-Mail vom 23. Novem- ber 2021 eingereichte «Entgegnung» aufgehoben und die Staatsanwaltschaft ange- wiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Soweit sie sich auch gegen die Ein- stellung des Strafverfahrens betreffend die mit E-Mail vom 30. September 2021 ge- genüber Staatsanwältin G.________ getätigten Äusserungen wehrt, unterliegt sie demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Be- schwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 1'000.00 trägt der Kanton. 9.2 9.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und Bst. b der Parteikostenverordnung reicht der vorlie- gende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis max. CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Fürsprecher C.________ macht mit Kostennote vom 23. August 2023 ein Honorar von CHF 3’110.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieses erweist sich mit Blick 10 auf den für das Verfassen (inkl. Studium der Einstellungsverfügung und der amtli- chen Akten) der mit Deckblatt und Grussformal neunseitigen Beschwerde gebotenen Zeitaufwand als überhöht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen Ordner (unterdurchschnitt- lich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint ein Ho- norar bzw. eine entsprechende Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angezeigt. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Entschädigung von CHF 1'250.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet, weshalb sie letztlich noch CHF 250.00 ausbezahlt erhält (Art. 442 Abs. 4 StPO). 9.2.2 Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Vielmehr steht eine solche auch den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahren zu (statt vieler: Be- schluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Zumal sich der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess und seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfü- gungen bedient wurde, sind seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist dem Beschuldigten daher keine Ent- schädigung auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 17299) vom 3. Juli 2023 wird mit Blick auf die der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 23. November 2023 eingereichte «Entgeg- nung» aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben werden die Ziff. 2, 3 und 4 der genannten Verfügung. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwä- gungen fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden CHF 1’000.00 trägt der Kanton Bern 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Be- schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 250.00 auszubezahlen ist. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 19. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard 12 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13