59 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 2'987.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'987.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer geht zurück in den Vollzug. 4. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers Rechtsanwalt B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: