Insgesamt ergeben sich damit Auslagen in der Höhe von CHF 2'525.90 (inkl. Reisezuschlag). 16.4 Nach dem Gesagten wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 10'251.40 (34.90 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 2'525.90 und MWST) festgesetzt. 17. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'251.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).