___ aufgrund diverser gravierender Mängel nicht ansatzweise abgestellt werden kann (E.13.3). Es handelt sich somit nicht um ein wesentliches Beweismittel, sondern um eine reine Parteibehauptung und war für die Beschwerdekammer für die Entscheidfindung nicht von Relevanz. Die Aufwände in Verbindung mit dem Privatgutachten gehören damit nicht zu den notwendigen Aufwänden der amtlichen Verteidigung und sind nicht zu entschädigen. Mithin ist der Aufwand gemäss Honorarnote um die E-Mail und Instruktion an den Privatgutachter sowie das Studium des Privatgutachtens um insgesamt 2.5 Stunden zu kürzen.