2023, N. 3 zu Art. 135). Handelt es sich beim Privatgutachten um ein wesentliches Beweismittel bzw. eine massgebliche Entscheidgrundlage, können die Kosten desselben als notwendiger Aufwand bezeichnet werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 280 vom 24. Februar 2024 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.60 vom 18. Juli 2017). Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass auf das Privatgutachten E.________ aufgrund diverser gravierender Mängel nicht ansatzweise abgestellt werden kann (E.13.3).