macht mit Kostennote vom 17. Januar 2024 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt CHF 18'649.20 (41.40 Stunden à CHF 200.00 inkl. Auslagen von CHF 9'035.90 und MWST) geltend. Die Beschwerdekammer erachtet den geltend gemachten Aufwand mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen (vgl. auch E. 16.3) grundsätzlich als angemessen. Einzig der geltend gemachte Aufwand für die oberinstanzliche Ver-