PKV besteht der Parteikostenersatz aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Zu den Auslagen gehören insbesondere Kopier-, Versand-, Telekommunika- tions- und Reisekosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte, Ziff. 3.1). Werden die effektiven Auslagen geltend gemacht, sind diese spezifiziert aufzuführen (a.a.O., Ziff. 3.4 Satz 1). 16.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 17. Januar 2024 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt CHF 18'649.20 (41.40 Stunden à