Der von der Vorinstanz gefällte Entscheid stützt sich insbesondere auf Art. 65 i.V.m. Art. 59 StGB, weshalb für die Umwandlung eine genügende Rechtsgrundlage besteht. Betreffend die Rüge, wonach die Umwandlung in eine kleine Verwahrung ein weiterer Akt der Erniedrigung und der psychischen Folter darstelle, zumal auch die kleine Verwahrung unendlich oft verlängert oder erneut in eine Verwahrung umgewan-