Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruhe somit auf denselben Gründen und verfolge dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug – der Verwahrung – sei gegeben. Er werde auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Somit liege keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor (BGE 145 IV 167 E. 1.8).