Es besteht mithin immer noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit und der Anlasstat. Das Bundesgericht hielt ausserdem bezüglich der Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung in Verbindung mit Art. 5 EMRK fest, dass der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund steht, auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle spielt. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stehe im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stelle lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll.