Inzwischen kann dem Beschwerdeführer jedoch eine günstigere Prognose als bei der Anordnung der Verwahrung gestellt werden. Die positive Entwicklung und nunmehr bestehende Behandelbarkeit des Beschwerdeführers führen zum Schluss, dass zwar eine Verwahrung nicht mehr anzeigt ist, jedoch aufgrund der hohen Rückfallgefahr und Therapiebedürftigkeit eine für den Beschwerdeführer mildere Massnahme anzuordnen ist. Es besteht mithin immer noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit und der Anlasstat.