Der Beschwerdeführer wies bereits bei seiner ursprünglichen Verurteilung im Jahr 2002, der Anordnung der Verwahrung wie auch bei der Überführung der altrechtlichen in die neurechtliche Verwahrung im Jahr 2007 die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und Suchtproblematik auf, welche mit der Anlasstat in Zusammenhang stehen. Die psychische Störung, welche in Verbindung mit der nach wie vor bestehenden Suchtproblematik zur besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers führt, besteht heute immer noch fort (E.13.3). Inzwischen kann dem Beschwerdeführer jedoch eine günstigere Prognose als bei der Anordnung der Verwahrung gestellt werden.