Das Gleiche gelte für Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK. Der bisherige Massnahmenverlauf zeige zwar auf, dass der Beschwerdeführer auch im Normalvollzug inhaftiert gewesen, diese Unterbringungen aber nur vorübergehend resp. auf seinen eigenen Wunsch hin erfolgt seien. Ansonsten sei er in Massnahmeneinrichtungen resp. in speziell auf Fälle von psychischen Erkrankungen ausgerichteten Abteilungen in Vollzugsanstalten untergebracht gewesen. Dabei sei er entsprechend durch Psychologen und Sozialmitarbeiter/-innen betreut worden. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass er einfach weggesperrt worden sei.