Es sei trotz zahlreicher Rückschläge eine grundsätzliche Verbesserung eingetreten, so dass die Heilungschancen nicht mehr derart pessimistisch zu beurteilen seien. Es sei aber Fakt, dass die Störungen, die bereits im ersten Urteilszeitpunkt bestanden hätten, auch heute noch vorhanden und als nicht gänzlich therapiert zu bezeichnen seien. Es bestehe daher ein entsprechender Kausalzusammenhang und die Inhaftierung sei unter dem Aspekt als rechtmässig zu bezeichnen. Das Gleiche gelte für Art. 5 Abs. 1 Bst.