Um die Subsumtion eines Freiheitsentzugs unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK zu rechtfertigen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer individuellen Orientierung des Therapieangebots an der psychisch kranken Person wie insbesondere qualifizierten Personals, das sich permanent mit der Behandlung der betroffenen Person befasst und diese durchgehend medizinisch überwacht (HEER, a.a.O., N. 23 und 25 zu Art. 65). 13.2 Würdigung