e EMRK abstützen. Die Unterbringung von psychisch kranken oder abhängigen Personen lässt sich durch Art. 5 Abs. 1 lit e EMRK nur dann rechtfertigen, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer angemessenen Einrichtung vollzogen wird (HEER, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 65). Um die Subsumtion eines Freiheitsentzugs unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 Bst.