Der für eine «true mental disorder» erforderliche Schweregrad beurteilt sich danach, ob dieser Zustand eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung notwendig macht. Der Gerichtshof schliesst quasi vom Vollzugsort auf die Einschätzung des Schweregrads der psychischen Störung durch die Vollzugsbehörden. Geht es der Behörde bei der Unterbringung um die Vermeidung von Rückfallgefahr, ohne dass dabei die Frage der besonderen Ausrichtung der Institution auf die Personen mit ihrem fraglichen Zustand im Vordergrund steht, lässt sich ein Freiheitsentzug nicht auf Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK abstützen.