Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK. Die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme knüpft zwar bei einer strafrechtlich relevanten Anlasstat an, der Entscheid enthält indessen keinen Schuldbefund (HEER, a.a.O., N.18 zu Art. 65 ff. mit Hinweisen). Soweit Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK eine Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StGB hindert, liesse sich in Erwägung ziehen, nachträgliche Vorkehren auf Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK zu stützen.