Je mehr Zeit zwischen der Verurteilung und dem weitergeführten, verlängerten oder neu angeordneten Freiheitsentzug vergangen ist, umso schwächer wird diese Verbindung. Basiert die Internierung ab einem bestimmten Zeitpunkt auf Gründen, die sich nicht mehr mit denjenigen, die bei der ursprünglichen Anordnung massgebend waren, decken, ist dieser Kausalzusammenhang unterbrochen. Eine rein präventive Freiheitsentziehung ist mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK nicht vereinbar.