In der Praxis im Vordergrund steht die sich aus Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK ergebende Forderung, dass eine Freiheitsentziehung einerseits zeitlich auf eine Verurteilung folgt. Andererseits muss zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen. Das Urteil muss den Grund für die Haft darstellen. Je mehr Zeit zwischen der Verurteilung und dem weitergeführten, verlängerten oder neu angeordneten Freiheitsentzug vergangen ist, umso schwächer wird diese Verbindung.