Zulässig sind, soweit es um Freiheitsentzüge nach dem StGB geht, solche nach Verurteilungen durch ein zuständiges Gericht (Abs. 1 Bst. a) oder gegenüber psychisch Kranken (Abs. 1 Bst. e). Neben echten Freiheitsstrafen sind auch Massnahmen der Besserung und die Sicherungsverwahrung einschliesslich Entscheide über deren Verlängerung von dieser Regelung erfasst. Der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK ist durchwegs unbestritten bei allen Arten von stationären Massnahmen. In der Praxis im Vordergrund steht die sich aus Art. 5 Abs. 1 Bst.