PEN 22/274). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die kleine Verwahrung unendlich oft verlängert oder erneut in eine Verwahrung umgewandelt werden könne, greift nicht, zumal eine allfällige Verlängerung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Auch die Beschwerdekammer erachtet die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme für vier Jahre als verhältnismässig. Es kann dem Beschwerdeführer ausserdem nicht gefolgt werden, wenn er aus der Feststellung des Bundesgerichts, wonach die Verwahrung «gerade noch als verhältnismässig» erachtet worden sei,