_ ging in ihrem Gutachten bereits von einer «mehrjährigen Behandlungsdauer» aus, um die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchtproblematik zu behandeln. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unverhältnismässig, wenn nun eine stationäre therapeutische und zeitlich befristete Massnahme für 4 Jahre angeordnet wird. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz führte Dr. med. D.________ aus, er rechne mit drei bis fünf Jahren, bis der Beschwerdeführer bedingt entlassen werden könne. Entsprechend empfehle er nicht die Anordnung einer stationären Massnahme über fünf Jahre.