Die Therapien seien entweder abgebrochen oder nicht durchgeführt worden. Teilweise hätten so jahrelang keine therapeutischen Interventionen oder Gespräche stattgefunden. Erst ab den Jahren 2013/2014 habe der Beschwerdeführer eine Therapierbarkeit und Therapiebereitschaft gezeigt. So habe ab 2017 – und somit nach 17 Jahren Vollzug – eine therapeutische Beziehung aufgebaut werden und eine positive Entwicklung bezüglich der Einhaltung der Alkohol- und Drogenabstinenz stattfinden können (pag. BVD VII/2188 ff.). Der Beschwerdeführer hat sich somit über eine sehr lange Zeit nicht auf eine Therapie einlassen können.