Unter diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass vielmehr die Verwahrung als «ultima ratio» nicht mehr als verhältnismässig erscheint, da der Beschwerdeführer neu als behandlungsfähig gilt. Die Umwandlung in eine stationäre therapeutische und in zeitlicher Hinsicht befristete Massnahme stellt dabei eine deutlich mildere Massnahme dar und greift deutlich weniger in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein. Wie bereits die Vorinstanz angedeutet hat und auch der Beschwerdeführer vorbringt, handelt es sich vorliegend um eine ausserordentliche lange Verwahrungsdauer.