Gegen die Ausführungen der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer ein, die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme für weitere vier Jahre sei krass unverhältnismässig und verletzte die EMRK. Die stationäre Massnahme könne immer wieder unbegrenzt oft verlängert oder auch wieder in eine Verwahrung zurück umgewandelt werden (pag. BK/43). Es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Inhaftierung des Beschwerdeführers, da er nicht mehr drogensüchtig sei (pag. BK/53). Mit Blick auf die Ausführungen zur Legalprognose und zur Rückfallgefahr ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit weiterhin als besonders hoch einzustufen.