59 StGB als verhältnismässig. Der ausserordentlich langen Vollzugsdauer und der durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung einschränkenderen Beurteilung («gerade noch verhältnismässig») sei mit einer zeitlichen Befristung der stationäre Massnahme Rechnung zu tragen. Dabei sei die lange Vollzugsdauer zumindest teilweise der immer wieder fehlenden Motivation des Beschwerdeführers, sich auf den Therapieprozess einzulassen, geschuldet. Um ihn motivierend zu unterstützen, erachtete die Vorinstanz die zeitliche Beschränkung der Massnahme als zielführend.