VII/2277). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die stationäre Massnahme innerhalb des gesamten Massnahmensystems als die mildere Massnahme zu bezeichnen sei und der Eingriff in die Freiheitsrechte bei einer stationären Massnahme in zeitlicher Hinsicht zudem weniger weitreichend sei. Daher erachte sie die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig.