klärung zeigten, dass derzeit immer noch klare Tendenzen für impulsive und unbeherrschte Handlungsweisen sowie eine Neigung zu Aggression gegenüber Menschen bestünden. Gestützt darauf kam das Obergericht zum Schluss, dass die schlechte Legalprognose, die nach wie vor nicht bewältigte Cannabisproblematik und die vorhandene kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen sowie die hohe Behandlungsbedürftigkeit den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers trotz ausserordentlich langer Vollzugsdauer in den Hintergrund treten liessen (pag. PEN/272 f. und BVD VII/2277).