Von mutmasslichen Heroinrückfällen ging lediglich Dr. med. D.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2023 im Rahmen seiner gutachterlichen Einschätzung aus (pag. PEN/165). Zwischenzeitlich sind die entsprechend vermuteten Rückfalle denn auch aktenkundig. So soll der Beschwerdeführer gemäss aktuellster therapeutischer Stellungnahme davon berichtet haben, bis vor kurzem Heroin konsumiert zu haben (pag. BK/1011 ff.). Dass es sich dabei – wie vom Beschwerdeführer an der oberinstanzlichen Verhandlung behauptet – um die Einnahme von Methadon gehandelt hat, wirkt wenig glaubhaft, ist aber letztlich auch nicht alles entscheidend.