Auch den restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine Therapie mehr notwendig sei bzw. die Rückfallgefahr nicht ausreichend hoch für eine Therapie sei, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz sehr wohl zur Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der Therapiemassnahmen geäussert (siehe hiervor), weshalb auch diese Rüge unbegründet ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz im Beschluss vom 4. Juli 2023 festgehalten haben soll, dass sie von Heroinrückfällen ausgehe. Von mutmasslichen Heroinrückfällen ging lediglich Dr. med. D.___