Gemäss Bundesgericht steht jeder Freiheitsentzug in der Entlassungsperspektive (BGE 134 IV 315 E. 2.5.3 mit Hinweisen). So ist insbesondere die Risikominimierung zur Begehung erneuter Gewaltdelikte die Voraussetzung für eine künftige Entlassung, wodurch die Massnahme eine resozialisierende, spezialpräventive Funktion hinsichtlich der Entlassungsperspektive hat (vgl. BGE 134 IV 315 E. 2.5.3). Auch den restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine Therapie mehr notwendig sei bzw. die Rückfallgefahr nicht ausreichend hoch für eine Therapie sei, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.