Entsprechend sind diese Szenarien zum aktuellen Zeitpunkt keine realistischen Optionen. Nach Ablauf der vorliegend anzuordnenden stationären Massnahme, wäre eine bedingte Entlassung aber mittel- bis längerfristig denkbar. Die Interpretation des Beschwerdeführers, wonach die Therapie auf der FPA zum Ziel habe, das Rückfallrisiko zu senken, aber nicht das Ziel der Entlassung beinhalte, ist falsch. Gemäss Bundesgericht steht jeder Freiheitsentzug in der Entlassungsperspektive (BGE 134 IV 315 E. 2.5.3 mit Hinweisen).