Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung oder eine ambulante Massnahme nicht erfüllt und erscheinen nebst der gutachterlichen Einschätzung auch unter der Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen gemäss therapeutischer Stellungnahme vom 28. November 2023 als verfrüht. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine für die bedingte Entlassung notwendige günstige Prognose gestellt werden kann. Zudem sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Entlassung aus der Verwahrung in die Freiheit praktisch kaum denkbar (pag. PEN/50 und 52). Entsprechend sind diese Szenarien zum aktuellen Zeitpunkt keine realistischen Optionen.