65 mit Hinweisen). Eine Umwandlung in eine ambulante Massnahme ist nur dann möglich, wenn bereits eine rechtkräftige stationäre Massnahme angeordnet worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall und auch nicht Streitgegenstand. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit im Rahmen der Umwandlung von Art. 65 StGB keine ambulante Massnahme – auch nicht nach dem Prinzip «a maiore ad minus» – angeordnet werden.