49 Entgegen der früheren Regelung gemäss Art. 44 Abs. 6 aStGB, die spätere Vorkehren für Abhängige vorgesehen hatte, sollen nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 alle stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59-61) als Surrogate für eine Strafe taugen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die spätere Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S. v. Art. 63 dagegen nicht vorgesehen (HEER, a.a.O., N. 35 zu Art. 65 mit Hinweisen; vgl. TRECHSEL/BORER in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 2 und 4 zu Art. 65 mit Hinweisen).