Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte Rechtsanwalt B.________ in Ergänzung seiner Rechtsbegehren die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 62d StGB ist die bedingte Entlassung auf Gesuch hin durch die zuständige Behörde zu prüfen. Im Kanton Bern sind die BVD als Vollzugsbehörde dafür zuständig. Entsprechend liegt es nicht in der Kompetenz der Kammer, über eine bedingte Entlassung zu entscheiden. Auch ist dies vorliegend nicht Streitgegenstand. Verlangt er im Rahmen von Art. 65 StGB die Umwandlung der Verwahrung in eine ambulante Massnahme nach dem Prinzip «a maiore ad minus», kann er auch nicht gehört werden.