Insbesondere aufgrund der Suchtproblematik erscheint es nachvollziehbar, dass die therapeutischen Behandlungsmassnahmen in einem eng betreuten und gesicherten Rahmen durchgeführt werden müssen. Bezüglich der Therapiewilligkeit ist festzuhalten, dass Dr. med. D.________ trotz der sichtlichen Ambivalenz von einer ausreichenden Therapiebereitschaft ausgeht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht nicht zur Sache äussern wollte. Er würde aufgrund der Aussageverweigerung nicht den Schluss ziehen, dass er nicht therapiewillig sei.